Die Prüffristen nach DGUV V3 betragen für ortsveränderliche Geräte 6 bis 24 Monate und für ortsfeste Anlagen 4 Jahre. Die genaue Frist hängt von der Gefährdungsbeurteilung, der Gerätegruppe und der Einsatzumgebung ab. In diesem Ratgeber zeigt GPE Gericks Prüf- und Elektrotechnik Ihnen die komplette Fristentabelle und erklärt, welche Fristen für Ihren Betrieb gelten.
Die komplette Prüffristen-Tabelle
Die folgende Tabelle zeigt die Richtwerte für wiederkehrende Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 und BetrSichV. Die Fristen gelten als Empfehlung der DGUV, solange keine abweichende Gefährdungsbeurteilung vorliegt.
| Gerätetyp | Büro / Verwaltung | Werkstatt / Produktion | Baustelle | Labor |
|---|---|---|---|---|
| Ortsveränderliche Geräte | 24 Monate | 12 Monate | 6 Monate | 6 Monate |
| Verlängerungskabel / Leitungsroller | 12 Monate | 6 Monate | 3 Monate | 6 Monate |
| Ortsfeste Anlagen | 4 Jahre | 4 Jahre | 1 Jahr | 1 Jahr |
| Elektrische Maschinen | 12 Monate | 12 Monate | 6 Monate | 6 Monate |
| Schweißgeräte | 12 Monate | 6 Monate | 6 Monate | – |
| Leitern und Tritte | 12 Monate | 12 Monate | 12 Monate | 12 Monate |
Quelle: DGUV Vorschrift 3, Anhang 1, Tabelle 1B (ortsveränderliche Betriebsmittel) und Tabelle 1A (ortsfeste Anlagen). Die Werte sind Richtwerte. Die tatsächliche Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Betriebs (§3 BetrSichV).
Was bestimmt die Prüffrist?
Die Tabelle zeigt Richtwerte. Die tatsächliche Prüffrist für Ihren Betrieb hängt von drei Faktoren ab:
1. Gefährdungsbeurteilung
Die Betriebssicherheitsverordnung (§3 BetrSichV) verlangt, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsmittel erstellt. Diese Beurteilung berücksichtigt, wie intensiv ein Gerät genutzt wird, welchen Belastungen es ausgesetzt ist und welche Risiken bei einem Defekt bestehen. Auf Grundlage dieser Beurteilung werden die konkreten Prüffristen festgelegt.
2. Umgebungsbedingungen
Die Einsatzumgebung hat großen Einfluss auf den Verschleiß elektrischer Geräte. In einer staubigen Werkstatt oder auf einer Baustelle sind die Belastungen deutlich höher als in einem klimatisierten Büro. Deshalb schreibt die DGUV V3 für raue Umgebungen kürzere Prüfintervalle vor.
Typische Faktoren, die kürzere Fristen erfordern:
- Feuchtigkeit, Staub oder aggressive Atmosphäre
- Starke mechanische Beanspruchung (Vibrationen, Stöße)
- Hohe Nutzungsfrequenz (z.B. Leihgeräte, Werkzeuge im Dauereinsatz)
- Einsatz durch wechselnde Personen (z.B. auf Baustellen)
3. Fehlerhäufigkeit
Werden bei einer Prüfung überdurchschnittlich viele Mängel festgestellt, muss die Prüffrist verkürzt werden. Die DGUV empfiehlt: Liegt die Fehlerquote bei über 2 % der geprüften Geräte, sollte das Prüfintervall halbiert werden. Umgekehrt kann eine niedrige Fehlerquote als Argument für eine Beibehaltung der bestehenden Frist dienen.
Darf ich die Fristen selbst festlegen?
Verkürzen: Ja, jederzeit. Sie dürfen die Prüffristen jederzeit verkürzen, wenn Ihre Gefährdungsbeurteilung dies nahelegt. Eine kürzere Frist bietet zusätzliche Sicherheit und wird von keiner Behörde beanstandet.
Verlängern: Nur mit dokumentierter Begründung. Eine Verlängerung über die DGUV-Richtwerte hinaus ist zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung dies rechtfertigt und die bisherigen Prüfergebnisse eine niedrige Fehlerquote zeigen (§14 Abs. 2 BetrSichV). Die Begründung muss schriftlich dokumentiert sein. In der Praxis rät GPE Gericks Prüf- und Elektrotechnik davon ab, Fristen zu verlängern: Das Haftungsrisiko steigt, und die Einsparung steht in keinem Verhältnis zum Risiko.
Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie die gewählten Prüffristen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung. GPE Gericks Prüf- und Elektrotechnik hilft Ihnen bei der Erstellung und empfiehlt auf Basis der Prüfergebnisse die passenden Intervalle für Ihren Betrieb.
Was passiert bei überschrittenen Fristen?
Geräte, deren Prüffrist abgelaufen ist, gelten als nicht geprüft. Daraus ergeben sich mehrere Konsequenzen:
- Nutzungsverbot: Geräte mit abgelaufener Prüffrist dürfen nicht weiter betrieben werden (§4 Abs. 5 BetrSichV). Der Arbeitgeber muss sie aus dem Verkehr ziehen, bis eine erneute Prüfung erfolgt ist.
- Bußgeld: Die Berufsgenossenschaft kann Bußgelder bis 10.000 EUR verhängen (§209 SGB VII).
- Haftung: Bei einem Unfall mit einem ungeprüften Gerät haftet der Arbeitgeber persönlich. Die Berufsgenossenschaft kann Regressansprüche stellen.
- Versicherungsschutz: Im Brandfall prüft die Gebäudeversicherung, ob die elektrischen Anlagen geprüft waren. Fehlt der Nachweis, kann die Regulierung gekürzt oder verweigert werden.
Mehr zu den rechtlichen Folgen lesen Sie in unserem Ratgeber DGUV V3 Pflicht. Dort erklären wir auch, wer alles unter die Prüfpflicht fällt.
Häufige Fragen
Muss ich die Prüffristen für jedes Gerät einzeln festlegen?
Nein, Sie können Gerätegruppen bilden. Zum Beispiel können alle ortsveränderlichen Bürogeräte die gleiche Frist erhalten, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen eingesetzt werden. Die Gruppenbildung muss in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert sein.
Was passiert, wenn ein Gerät bei der Prüfung durchfällt?
Das Gerät erhält ein rotes Prüfetikett und darf nicht weiter benutzt werden. Der Prüfer dokumentiert den Mangel im Prüfprotokoll. Das Gerät muss repariert und erneut geprüft werden, bevor es wieder in Betrieb genommen werden darf. Alternativ wird es fachgerecht entsorgt. Die Kosten für die Nachprüfung hängen vom Aufwand ab.
Gilt die Prüffrist ab Kauf oder ab letzter Prüfung?
Ab der letzten Prüfung. Bei Neugeräten beginnt die Frist mit der dokumentierten Erstprüfung bzw. der Erstinbetriebnahme. Das Kaufdatum ist für die Berechnung der Prüffrist nicht relevant. Achten Sie darauf, das Datum der Erstprüfung im Prüfprotokoll festzuhalten.
Prüffristen im Griff?
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Kostenlos anfragenRobert Gericks
Inhaber & Staatl. gepr. Elektrotechniker